Kirchenrecht






Kirchliches Eigenrecht der Christ-Katholischen Kirche in Deutschland


Verabschiedet durch die Synode vom 3. November 2018



A. Ordnung des gemeinsamen kirchlichen Lebens und ihrer Organe


§ 1 Der Bischof

1. Der Bischof ist als Nachfolger der Apostel und Zeichen der Einheit das Oberhaupt der Kirche.

2. Dem Bischof ist aufgrund seiner kanonischen Weihe die Verantwortung für die apostolische Tradition, den Gottesdienst und die Katechese der Kirche anvertraut.

3. Die letzte Zuständigkeit in Fragen des Glaubens, der Sitten und der kirchlichen Disziplin liegt beim Bischof und den mit ihm vereinten Geistlichen.

4. Der Bischof nimmt Berufungen, Weihen und Amtseinführungen von Priestern und Diakonen vor. Der Bischof hört den betroffenen Kirchenvorstand vor der Ernennung von Geistlichen.

5. Der Bischof kann Laien und Geistliche in einem geregelten Verfahren aufgrund von Verfehlungen in Fragen der Lehre, der Sitten oder der kirchlichen Disziplin suspendieren.

6. Die Außenvertretung der Kirche, sowohl gegenüber weltlichen als auch gegenüber kirchlichen Stellen, obliegt dem Bischof.

7. Der Bischof kann einen Weihbischof ernennen und ihm Aufgaben delegieren.

8. Der Bischof kann einen Generalvikar ernennen und ihm Aufgaben delegieren.

9. Dem Bischof obliegt aufgrund seines Amtes auch die Verantwortung für die Finanzen der Kirche. Der Bischof kann einen Kanzler (Archidiakon), welcher als Leiter der Finanzverwaltung nach den Regeln der guten Haushaltsführung zu handeln hat, berufen.

10. Der Bischof kann einen weltlichen oder kirchlichen Juristen zum Offizial der Kirche bestellen.

11. Der Bischof tritt mit 67 Jahren in den Ruhestand, bei entsprechender persönlicher Konstitution und kirchlicher Notwendigkeit kann er seine Amtszeit um höchstens sieben Jahre verlängern.

12. Der Bischof verliert das Leitungsamt, wenn er von dem bei der Weihe zum Bischof bezeugten Glauben abfällt. Den Abfall vom Glauben kann nur die Synode feststellen. Dazu ist ein Antrag von zwei Dritteln aller Mitglieder des Synodalrates erforderlich. Ferner sind zuvor Bischöfe aus Kirchen, mit denen volle Gemeinschaft besteht anzuhören, und ein theologisches Gutachten einzuholen.

13. Ist der Bischof durch schwere, anhaltende Krankheit dauerhaft dienstunfähig, kann er auf Antrag des Synodalrates durch die Synode von seinen Amtspflichten entbunden und in den Ruhestand entlassen werden.

14. Im Falle der Sedisvakanz durch Tod oder Rücktritt des Bischofs wählt der Synodalrat einen Bistumsverweser und die Synode einen neuen Bischof.



§ 2 Mitgliedschaft in der Kirche

1. Die Mitgliedschaft in der Christ-Katholischen Kirche wird durch Taufe, Firmung und eucharistische Gemeinschaft mit dem Bischof erworben.

2. Gibt es in einem geographischen Gebiet neun gefirmte Mitglieder, die dort ihren Lebensmittelpunkt und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können diese die Errichtung einer Kuratie beantragen. Wenn alle betroffenen Mitglieder hierzu Stellung genommen haben, entscheidet der Synodalrat, ob die Kuratie als Person des Kirchenrechts errichtet werden soll. In diesem Fall bereitet sie die Durchführung der Wahlen zum Kirchenvorstand der Kuratie vor. Alle Mitglieder der zu errichtenden Kuratie können einen Namen für die Kuratie vorschlagen; der Name der Kuratie muss vom Bischof genehmigt werden.

3. Zählt eine Kuratie 20 gefirmte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sie beim Synodalrat die Umwandlung in eine Pfarrgemeinde beantragen.


§ 3 Die Geistlichen

1. Voraussetzung für die Bekleidung eines geistlichen Amts als Bischof, Priester oder

Diakon in der Christ-Katholischen Kirche ist die jeweilige Weihe in kanonisch anerkannter apostolischer Sukzession.

2. Die Inhaber eines geistlichen Amts sollen die apostolische Tradition bewahren und weitergeben und als Vorbilder für die Gläubigen leben.

3. Priester und Diakone sind zur Teilnahme an den Pastoralkonferenzen verpflichtet.

4. Der Pfarrer einer Pfarrgemeinde trägt in seiner Eigenschaft als Vorsteher des geistlichen Dienstes in der Gemeinde die Verantwortung für das geistliche Leben der Pfarrgemeinde.


§ 4 Der Synodalrat

1. Der Synodalrat berät den Bischof in allen Angelegenheiten, die für die Pfarrgemeinden und Kuratien der Kirche von gemeinsamem Interesse sind oder die ihm vom Bischof zugewiesen wurden.

2. Der Bischof ist von Amts wegen Vorsitzender des Synodalrates. Der Synodalrat setzt sich aus Vertretern der Laien und der Geistlichen zusammen.

3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Synodalrats beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl für eine unmittelbar anschließende Amtszeit ist möglich.

4. Weihbischof, Generalvikar und Offizial genießen Rede- und Antragsrecht im Synodalrat.

5. Der Archidiakon (Kanzler) ist Schriftführer des Synodalrates mit Rede- und Antragsrecht.

6. Der Synodalrat kann Kommissionen mit vorgegebenem Aufgabenbereich ernennen. Die Kommissionsmitglieder werden mit Zustimmung des Bischofs ernannt.

7. Jede Gemeinde wählt sowohl einen Geistlichen, als auch einen Laien in den Synodalrat.


§ 5 Die Synode

1. Der Bischof beruft die Synode ein und ist von Amts wegen Präsident der Synode. Im Fall der Sedisvakanz bekleidet der Bistumsverweser diese Funktion. Im Fall von §1 Abs. 11 oder 12 der Archidiakon.

2. Die Synode erörtert die vom Bischof vorgelegten Tätigkeitsberichte und gibt Empfehlungen zu den vom Bischof oder dem Synodalrat vorgelegten Fragen ab.

3. Da die Kirche den Glauben der Väter empfangen hat ist die Bistumssynode nicht befugt hieran Änderungen vorzunehmen.

4. Die Synode wird in der Regel in jedem dritten Kalenderjahr einberufen und findet stets im Zusammenhang mit der Wahl der Vertreter zum Synodalrat statt.

5. Jede Pfarrgemeinde entsendet einen Kirchenvorsteher und einen von der Jahresmitgliederversammlung des Kirchenvorstandes gewählten Laienvertreter und den Pfarrer als stimmberechtigte Mitglieder zur Synode.

6. Soweit vorhanden nehmen Generalvikar, Weihbischof und Archidiakon (Kanzler) mit Stimmrecht an der Synode teil.

7. Die gewählten Mitglieder des Synodalrates nehmen an der Synode mit Stimmrecht teil.

8. Der Bischof ernennt einen Synodalmoderator und bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das Synodenprotokoll unterzeichnen.


§ 6 Auflösung der Kirche

1. Im Einklang mit dem allgemeinen Zweck der Christ-Katholische Kirche gemäß Kanon B § 1.1 sollen bei Auflösung der Christ-Katholischen Kirche alle Vermögenswerte und Gelder, die sich im Besitz der Kirche befinden oder von anderen treuhänderisch für die Kirche verwaltet werden, für kirchliche Zwecke auf der Grundlage des katholischen Glaubens der ungeteilten Kirche verwendet werden.


B. Statuten für Pfarrgemeinden der Christ-Katholischen Kirche in Deutschland


§ 1 Allgemeiner Zweck

1. Die Pfarrgemeinden der Christ-Katholischen Kirche sind eucharistische Gemeinschaften auf der Grundlage des katholischen Glaubens der ungeteilten Kirche.

2. Jede Pfarrgemeinde der Christ-Katholischen Kirche hat den Zweck, durch Gottesdienst und Lehre den Glauben ihrer Mitglieder zu nähren und zu stärken und sie in eine sakramentale Gemeinschaft einzugliedern, die sich der Mission und der Diakonie widmet.

3. Der Bischof führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Pfarrgemeinden.

4. Jede Pfarrgemeinde kann Eigentum erwerben und besitzen, wie es für ihre Tätigkeit benötigt wird.

5. In so weit dies dem Erreichen ihrer Ziele dienlich ist, kann jede Pfarrgemeinde Mitarbeiter beschäftigen und vergüten.

6. Bei Auflösung der Pfarrgemeinde fallen alle Vermögenswerte, die sich im Besitz der Pfarrgemeinde befinden oder von Dritten treuhänderisch für die Pfarrgemeinde verwaltet werden, an die Diözese.


§ 2 Mitgliedschaft in einer Pfarrgemeinde

1. Alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde müssen im Namen des dreieinigen Gottes getauft sein.

2. Für alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde gilt die apostolische Tradition als Lebensregel in Fragen der Lehre und der Sitten.

3. Alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind auf der jährlichen Pfarrversammlung stimmberechtigt.

4. Mitgliedern der Kirche, an deren Wohnsitz keine Pfarrgemeinde besteht, kann der Bischof eine Pfarrgemeinde zuweisen.


§ 3 Der Kirchenvorstand

1. Der Kirchenvorstand unterstützt den Pfarrer und den Bischof bei der Verwirklichung der in § 1.1 und 1.2 genannten Ziele.

2. Der Kirchenvorstand ist für die Finanzen der Gemeinde verantwortlich und verwaltet den Besitz der Pfarrgemeinde in Übereinstimmung mit ihrem allgemeinen Zweck.

3. Dem Kirchenvorstand obliegt die Umsetzung der Beschlüsse der jährlichen Pfarrversammlung und der Generalsynode, so weit sie seinen Verantwortungsbereich betreffen.

4. Der Pfarrer ist von Amts wegen Vorsitzender des Kirchenvorstandes. Die Anzahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchenvorstandes wird von der jährlichen Pfarrversammlung beschlossen. Der Kirchenvorstand wählt einen Schriftführer und einen Schatzmeister auf seiner ersten Sitzung nach der Pfarrversammlung.

5. Der Kirchenvorstand verwahrt alle Urkunden der Pfarrgemeinde, insbesondere etwaige Kaufurkunden oder Vermögenstitel, die Satzung und die Gründungsurkunde sowie weitere bedeutsame Unterlagen der Pfarrgemeinde, in einem Bankschließfach.

6. Der Jahresbericht wird dem Bischof vorgelegt.

7. Der Kirchenvorstand kann vor der Ernennung von Geistlichen in der jeweiligen Pfarrgemeinde Stellung beziehen.

8. Der Kirchenvorstand führt das Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde.


§ 4 Pfarrversammlung

1. Der Kirchenvorstand beruft die jährliche Pfarrversammlung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Pfarrversammlung findet jedes Jahr statt.

2. Der Pfarrer der Pfarrgemeinde ist von Amts wegen der Versammlungsleiter der Pfarrversammlung, und der Schriftführer des Kirchenvorstands ist der Protokollant der Versammlung. Die Versammlung bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das Protokoll unterzeichnen.

3. Auf der Grundlage von Berichten des Pfarrers, des Kirchenvorstands und des Schatzmeisters erörtert die Versammlung die Tätigkeit der Pfarrgemeinde seit der letzten Pfarrversammlung. Die Mitglieder sollten die Berichte spätestens eine Woche vor der Versammlung erhalten.

4. Die Pfarrversammlung erörtert die Vorhaben der Pfarrgemeinde für das kommende Jahr und beschließt den Haushaltsplan.

5. Die Pfarrversammlung kann Beschlüsse zu allen Fragen fassen, die ihr vom Kirchenvorstand, vom Pfarrer oder vom Bischof vorgelegt worden sind.

6. Die Pfarrversammlung wählt den Kirchenvorstand aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde.

7. Die Pfarrversammlung wählt einen Kassenprüfer und andere Funktionsträger auf Anraten des Kirchenvorstands oder des Pfarrers.

8. Eine außerordentliche Pfarrversammlung kann mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen werden, wenn der Bischof dies beantragt.


§ 5 Beauftragung von Laien zu kirchlichen Diensten

1. Je nach Bedarf und Mitteln können Laien für kirchliche Dienste beauftragt werden.


§ 6 Außenvertretung

1. Als Vorsteher des Gemeindelebens vertritt der Pfarrer die Gemeinde nach außen gegenüber kirchlichen und weltlichen Stellen.

2. Der Pfarrer, ein Mitglied des Kirchenvorstandes und ein weiterer Delegierter, der auf der Pfarrversammlung gewählt wird, vertreten die Gemeinde in der Synode.